§ 15
§ 15 — NO
§ 15 — NO
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Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 139/1962
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1963
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40015664
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Angelobung ist vor dem Oberlandesgerichtspräsidenten oder vor dem von ihm beauftragten Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz nach folgender Gelöbnisformel zu leisten:
„Ich gelobe bei meiner Ehre und bei meinem Gewissen, der Republik Österreich treu zu sein, die Gesetze und alle anderen Vorschriften unverbrüchlich zu beachten und meine Pflichten als öffentlicher Notar gewissenhaft zu erfüllen.“
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