§ 148
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
(1) Der Übernehmer hat die Vollständigkeit der notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zu untersuchen. Stellt er fest, dass eine notarielle Urkunde fehlt, so hat er nach § 110b vorzugehen.
(2) Die Kosten der Vervollständigung hat in jedem Falle der Übergeber oder seine Verlassenschaft zu tragen.
Art. 12 § 1 NO · NO · Notariatsordnung
Art. 12 § 1 Artikel XII
…Akten, Register, Behelfe und Verzeichnisse jener Notarstellen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2008 verwaist sind. (4) Die §§ 146 bis 148 Notariatsordnung (Art. I) sind auf Fälle des Verwaisens der Notarstelle anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht haben. (Anm.: Abs. 5 betrifft…
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