§ 146 § 146
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 146 § 146 — NÖ LBG
Den beamteten Bediensteten gebührt eine monatliche Alterspension, wenn ihre Versicherungszeit mindestens 180 Monate beträgt, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden.