BundesrechtNiederösterreichBundesgesetzeNÖ Landes-Bedienstetengesetz§ 146

§ 146§ 146

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Den beamteten Bediensteten gebührt eine monatliche Alterspension, wenn ihre Versicherungszeit mindestens 180 Monate beträgt, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden.

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