Für jedes Kalenderjahr der Führung des Kontos sind folgende personenbezogene Daten kontenmäßig zu erfassen:
1. die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Beitragszeiten beim Land Niederösterreich nach § 136 Abs. 1 Z 1;
2. die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 136 Abs. 1 Z 2;
3. die Bemessungsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung;
4. die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Versicherungszeiten gemäß § 136 Abs. 2 Z 1 bis Z 5;
5. die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 143 Abs. 1);
6. die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 143 Abs. 3)
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 218 § 218
… 1 Abs. 2, die Überschrift des § 97, § 97 Abs. 1, § 141 Abs. 2, § 142 sowie § 144 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018…
§ 143 § 143
…1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bemessungsgrundlagen nach § 142 Z 1 bis Z 4 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlagen nach § 142…
§ 141 § 141
…letzten Jahr der Kontoführung sind nur personenbezogene Versicherungsdaten bis zur Pensionierung oder zum Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 142 und 143 zu aktualisieren.…
§ 147 § 147
…1) Das Ausmaß der monatlichen Bruttopension ergibt sich aus der bis zur Pensionierung ermittelten Gesamtgutschrift (§ 142 Z 6), geteilt durch 14. (2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich der nach Abs. 1…