§ 142
§ 142 — NO
§ 142 — NO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1977
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1977
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40015820
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Beschlüsse des Delegiertentags in den Angelegenheiten des § 140a Abs. 2 Z 8 sind dem Bundesminister für Justiz binnen vier Wochen mitzuteilen. Dieser hat sie aufzuheben, wenn sie Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.
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