BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnung§ 141g

§ 141g

In Kraft seit 01. November 1993
Up-to-date

Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Buch- und Kassaführung und des Rechnungsbeschlusses der Österreichischen Notariatskammer. Sie haben hiebei die notwendige Sorgfalt zu wahren und über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Delegiertentag eingehend zu berichten.

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