BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnung§ 141d

§ 141d

(1) Dem Delegiertentag obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die zum Wirkungsbereich der Österreichischen Notariatskammer gehören und nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.

(2) Der Delegiertentag faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich bei der Beratung und Abstimmung durch ein anderes von derselben Kammer entsendetes Mitglied des Delegiertentags vertreten lassen. Dazu bedarf der Vertreter einer schriftlichen Vollmacht. Für die Abberufung des Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von Vertretern mindestens dreier Kammern mit mindestens zehn Stimmen, unter denen sieben Notarstimmen sein müssen, erforderlich.

(3a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann eine Tagung des Delegiertentags auf Anordnung des Präsidenten auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Mitglieder des Delegiertentags eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht; für die Beschlussfassungen gelten die Abs. 2 und 3.

(4) In dringenden oder einfachen Fällen kann der Präsident einen Beschluß des Delegiertentags außerhalb einer Sitzung durch schriftliche Abstimmung herbeiführen. Die Abs. 2 und 3 gelten hiebei sinngemäß mit der Abweichung, daß sich die Mehrheit nach der Gesamtzahl der Stimmberechtigten bestimmt.

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