§ 141c
§ 141c — NO
§ 141c — NO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1977
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1977
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40015813
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Präsident hat den Delegiertentag mindestens einmal jährlich und überdies dann einzuberufen, wenn mindestens sieben Mitglieder des Delegiertentags es verlangen. An welchem Ort die Tagung stattfindet, hat der Präsident zu bestimmen.
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