§ 140k
§ 140k — NO
§ 140k — NO
Anmerkung
1. ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
2. vormals § 140j
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
Inkrafttretungsdatum
25. Mai 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40203017
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die von der Österreichischen Notariatskammer und den Notariatskammern erlassenen Richtlinien sind auf der Website der Österreichischen Notariatskammer unverzüglich und allgemein zugänglich kundzumachen und zumindest bis zu deren Außerkrafttreten dauerhaft bereitzustellen. Zusätzlich hat die Bekanntmachung auch in der Österreichischen Notariats-Zeitung zu erfolgen.
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