BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnung§ 140g

§ 140g

(1) Das „Zeitstempelregister des österreichischen Notariats“ dient der Registrierung des Zeitpunkts der Vorweisung einer Urkunde vor dem Notar sowie des Zeitpunkts der elektronischen Absendung einer Urkunde oder des Zeitpunkts des Empfangs einer elektronischen Urkunde durch den Notar.

(2) Einzutragen sind

a) die Bezeichnung der Partei,

b) Datum, Uhrzeit und Ort der Vorweisung, der Absendung oder des Empfangs,

c) eine elektronische Kopie der Urkunde oder eine eindeutige Abkürzung dieser Urkunde,

d) der Kreis der abfrageberechtigten Personen,

e) allfällige von der Partei gewünschte Hinweise auf den Inhalt der Urkunde.

(3) Eintragungen in dieses Register können vom Notar auf Ersuchen der Partei, die ihm die Urkunde vorweist oder für die er eine elektronische Urkunde absendet oder empfängt, vorgenommen werden. Die Partei hat bei dem Ersuchen bekanntzugeben, ob Registerauskünfte an jeden Abfragenden oder nur an den registrierenden Notar oder die Partei selbst erteilt werden dürfen. Die Bestimmung der Abfrageberechtigten kann von der Partei geändert werden.

(4) In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien ist auch der nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten festzusetzende Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Zeitstempelregisters zu regeln.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen