§ 140c
§ 140c — NO
§ 140c — NO
Anmerkung
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40114730
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das „Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR)“ dient der Registrierung der Verwahrung der bei Gerichten, Notaren und Rechtsanwälten hinterlegten letztwilligen Anordnungen, Erbverträge, Vermächtnisverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge sowie weiteren Urkunden über sonstige Erklärungen auf den Todesfall.
(2) Gerichte und Notare sind zur Meldung der bei ihnen hinterlegten, in Abs. 1 genannten Urkunden an das ÖZTR verpflichtet. Rechtsanwälten steht die Meldung frei. Bei der Meldung sind insbesondere Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der Partei anzugeben.
(3) Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten
a) bei Anfragen von Verlassenschaftsgerichten und öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen an diese und
b) zu Kontrollzwecken an Gerichte, Notare und Rechtsanwälte auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen gemeldeten Daten registrierungsfähiger Urkunden
zu übermitteln.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen