(1) Die Österreichische Notariatskammer setzt sich aus den Notariatskammern Österreichs zusammen (Art. 120a Abs. 1 B-VG). Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Die Österreichische Notariatskammer ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; ihr Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift „Österreichische Notariatskammer“ zu enthalten.
Rückverweise
NO 1945 · Notariatsordnung 1945
§ 3
…im Sinne des Abs. (2) vollzogen. (4) Solange eine Notariatskammer noch nicht bestellt ist, werden ihre Geschäfte vom Gerichtshof erster Instanz gemäß § 140 NO. versehen. Die Stimmführer aus dem Stande der Notare und der Notariatskandidaten in dem dort vorgesehenen Senat werden vom Staatsamt für Justiz ernannt.…