(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie die beamteten Bediensteten selbst haben dem Land Niederösterreich auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über
1. Einkünfte und die jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Abschnitt abhängig ist oder
2. das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen.(2) Nach Abs. 1 Z 1 sind Daten über die Höhe des Einkommens nach § 136, § 137, § 140, § 153 sowie von Einkünften nach § 158 zu übermitteln.
(3) Nach Abs. 1 übermittelte Daten sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 135 § 135
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie die beamteten Bediensteten selbst haben dem Land Niederösterreich a…