§ 121a
§ 121a — NO
§ 121a — NO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1993
Inkrafttretungsdatum
01. November 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40015780
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn das Amt des Notars erlischt, hat der Dauersubstitut, bei zwei bestellten Dauersubstituten derjenige mit der längeren Dauer der praktischen Verwendung, seine Amtstätigkeit so lange fortzusetzen, bis der nach § 119 Abs. 1 bestellte Substitut das Amt angetreten hat.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen