§ 115
§ 115 — NO
§ 115 — NO
Anmerkung
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40114720
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Notar hat das vollgeschriebene Geschäftsregister für die nächstfolgende Revision (§ 154) bereitzuhalten. Das die Revision durchführende Kollegiumsmitglied hat es zu prüfen, die Behebung wahrgenommener Mängel nach Tunlichkeit selbst zu veranlassen oder an die Notariatskammer die geeigneten Anträge zu stellen. Nach Abschluss der Prüfung hat das Kollegiumsmitglied das Geschäftsregister am Schluss zu unterzeichnen und dem Notar auszufolgen.
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