§ 114
In Kraft seit 01. August 1989
Up-to-date
(1) Das Geschäftsregister ist deutlich, ohne Radirung und so zu führen, daß von einer Geschäftszahl zur anderen kein Raum für eine ganze Zeile leer bleibt.
(2) Der Notar hat die letzte Seite des ausgeschriebenen Geschäftsregisters zu unterzeichnen und seiner Unterschrift das Amtssiegel beizudrücken.
§ 170 NO · NO · Notariatsordnung
§ 170 III. Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinargericht § 170. (1) Für die Zusammensetzung des Disziplinarsenates und für das Disziplinarverfahren sind die §§ 112 bis 120, 122 bis 129, 130 Abs. 2 bis 4, 131 bis 136, 137 Abs. 1 und 3, 138 bis 141, 143, 151 bis 155, 157, 161, 163 bis 165 des Richter- und Staatsanw…
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