BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnung§ 114

§ 114

(1) Das Geschäftsregister ist deutlich, ohne Radirung und so zu führen, daß von einer Geschäftszahl zur anderen kein Raum für eine ganze Zeile leer bleibt.

(2) Der Notar hat die letzte Seite des ausgeschriebenen Geschäftsregisters zu unterzeichnen und seiner Unterschrift das Amtssiegel beizudrücken.

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