§ 114 § 114
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebühren den Bediensteten gemäß den §§ 101, 102, 103, 106, 107, 109 und 111 die Reisekostenvergütung und die Reisezulage. Als Ausgangspunkt und Endpunkt gilt die Dienststelle.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 100 § 100
…beendet, gilt als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise das Ortszentrum des Wohnortes (für in Wien wohnende Bedienstete: das Bezirkszentrum). Für den Telearbeitsplatz gilt § 114 sinngemäß. (3) Bei Rückberufung von Bediensteten vom Urlaubsort gebühren diesen eine 1. Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung und für…