§ 114
§ 114 — NO
§ 114 — NO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Inkrafttretungsdatum
01. August 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40015770
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Geschäftsregister ist deutlich, ohne Radirung und so zu führen, daß von einer Geschäftszahl zur anderen kein Raum für eine ganze Zeile leer bleibt.
(2) Der Notar hat die letzte Seite des ausgeschriebenen Geschäftsregisters zu unterzeichnen und seiner Unterschrift das Amtssiegel beizudrücken.
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