BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnung§ 109

§ 109

(1) Bei der Hinausgabe an den bezeichneten Empfänger hat der Notar nach Vorschrift des §. 106 vorzugehen, den über den erfolgten Erlag bei der Behörde erhaltenen Empfangsschein aber dem Uebernahmsprotokolle beizuheften.

(2) Von der erfolgten Hinausgabe oder dem Erlage ist der Uebergeber zu verständigen.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen