§ 109
In Kraft seit 01. August 1989
Up-to-date
(1) Bei der Hinausgabe an den bezeichneten Empfänger hat der Notar nach Vorschrift des §. 106 vorzugehen, den über den erfolgten Erlag bei der Behörde erhaltenen Empfangsschein aber dem Uebernahmsprotokolle beizuheften.
(2) Von der erfolgten Hinausgabe oder dem Erlage ist der Uebergeber zu verständigen.
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