§ 109 § 109
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Die Reisezulage umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Aus der Nächtigungsgebühr sind auch die Tourismusabgaben zu bestreiten.
(2) Die Tagesgebühr beträgt € 30.
(3) Die Nächtigungsgebühr beträgt € 17,00.
(4) Wenn Bedienstete nachweisen, dass die tatsächlichen, unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Unterkunft die Nächtigungsgebühr übersteigen, gebührt ihnen ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden