§ 108
§ 108 — NO
§ 108 — NO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Inkrafttretungsdatum
01. August 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40015763
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Den Erlag bei Gericht oder einer anderen Behörde hat der Notar ohne allen Aufschub zu bewirken.
(2) Beträge, welche dem Notare zur Ausfolgung an eine andere Person übergeben wurden, hat er derselben längstens binnen 14 Tagen auszufolgen, soferne der Uebergeber nicht eine andere Frist bestimmt hat. Kann der Notar die Ausfolgung innerhalb dieser Frist nicht bewirken, so hat er nach Ablauf derselben ohne allen Aufschub die übernommenen Werthe entweder dem Uebergeber zurückzusenden oder zu Gericht zu erlegen.
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