§ 108 § 108
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Sterben Bedienstete während einer Dienstreise, gebühren die Kosten der Überführung ihrer Leiche vom Sterbeort in einen anderen Ort, höchstens jedoch in den bisherigen Wohnort. Die Kosten gebühren denjenigen, die sie getragen haben.
Rückverweise