Den Bediensteten werden die nachgewiesenen Kosten für die Beförderung des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks vergütet.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 102 § 102
…1.100,-- betragen. Der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist damit abgegolten. Allfällige Ansprüche nach § 103 zweiter Satz und § 107 bleiben davon unberührt.…