§ 106 § 106
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Bediensteten haben Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens, der am privaten Kraftfahrzeug anlässlich einer Dienstreise, für die Kilometergeld gebührt, entstanden ist.
(2) Trifft die Bediensteten ein Verschulden an der Beschädigung ihres Kraftfahrzeuges, vermindert sich ihr Ersatzanspruch. Hierbei sind die Grundsätze der Dienstnehmerhaftpflicht (Organhaftpflicht), die im Falle der Beistellung eines Dienstkraftwagens zur Anwendung gekommen wären, zu berücksichtigen.
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