§ 103
§ 103 — NO
§ 103 — NO
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005; Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
Inkrafttretungsdatum
01. September 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40154374
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Notar ist verpflichtet, Ausfertigungen, Beurkundungen, Ausdrucke, Auszüge und Abschriften, welche nicht über drei Bogen ausmachen, ohne Verzug und längstens binnen drei Tagen, bei größerem Umfange aber in einer angemessenen Frist zu besorgen.
(2) Beschwerden wegen Verzögerung sind bei der Notariatskammer anzubringen, welche nach Umständen einen anderen Notar zur Besorgung abzuordnen hat.
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