(1) Der Notar ist verpflichtet, Ausfertigungen, Beurkundungen, Ausdrucke, Auszüge und Abschriften, welche nicht über drei Bogen ausmachen, ohne Verzug und längstens binnen drei Tagen, bei größerem Umfange aber in einer angemessenen Frist zu besorgen.
(2) Beschwerden wegen Verzögerung sind bei der Notariatskammer anzubringen, welche nach Umständen einen anderen Notar zur Besorgung abzuordnen hat.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
§ 146
…die Notariatskammer mit Bescheid auftragen, die ausständigen Handlungen binnen einer gleichzeitig zu setzenden Frist nachzuholen. Kommt der Übernehmer diesem Auftrag nicht nach, so kann die Notariatskammer einem anderen Notar die Vornahme dieser Handlungen auftragen. Diesem hat der Übernehmer unverzüglich Zugang zu den benötigten Urkunden, Geschäftsregistern und Verzeichnissen zu ermöglichen.…
§ 137 § 137.
… 146 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten, 3. die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und 4. die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten, wobei die Notariatskammer in den Fällen der Z 2, in denen eine bescheidförmige Erledigung ergeht, den Präsidenten mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen kann…