§ 100
In Kraft seit 01. Januar 1963
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§ 100 — NO
Eine Ausfertigung, die den Vorschriften des § 99 nicht entspricht, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.
Eine Ausfertigung, die den Vorschriften des § 99 nicht entspricht, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.
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