(1) Bei Dienstreisen gebührt den Bediensteten der Ersatz
1. der Kosten ihrer Beförderung und der nachgewiesenen Kosten der Beförderung des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks (Reisekostenvergütung),
2. des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft sowie zur Deckung der Reiseauslagen (Reiseausstattung, Garderobegebühren, Gepäcksaufbewahrung, Trinkgelder usw.), für die im Folgenden keine besondere Vergütung festgesetzt ist (Reisezulage),
3. der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Dienstreiseauftrages entstehenden Kosten, wie Tagungskosten, Eintrittsgebühren (Nebenkosten).
(2) Sofern die Dienstreise nicht von der Wohnung der Bediensteten aus angetreten oder dort beendet wird, gilt als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise die Dienststelle, der die Bediensteten zugewiesen sind, oder der Telearbeitsplatz. Wird die Dienstreise von der Wohnung der Bediensteten aus angetreten oder dort beendet, gilt als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise das Ortszentrum des Wohnortes (für in Wien wohnende Bedienstete: das Bezirkszentrum). Für den Telearbeitsplatz gilt § 114 sinngemäß.
(3) Bei Rückberufung von Bediensteten vom Urlaubsort gebühren diesen eine
1. Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung und für die Rückreise,
2. Reisezulage vom Beginn der Reisebewegung vom Urlaubsort bis zur Rückkehr.
(4) Wurde Bediensteten ein Beförderungsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt, haben sie keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 130 § 130
…Wohnort zum Dienstort und zurück gebührt nach Maßgabe folgender Bestimmungen ein Fahrtkostenzuschuss. Bedienstete, die Anspruch auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr haben, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss. § 100 Abs. 4 gilt sinngemäß. (2) Ein Fahrtkostenzuschuss gebührt nur auf Antrag. (3) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ist jeweils für die Zeit vom 1. …