Art. 4
Art. 4 — NO
Art. 4 — NO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Inkrafttretungsdatum
01. August 1989
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40015643
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Notare, welche auf Grund der bisher geltenden Gesetze auf dem flachen Lande mit dem Notariate die Rechtsanwaltschaft vereinigen, werden, soferne sie bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, in der Fortführung der Rechtsanwaltschaft so lange nicht gehindert, als sie an demselben Amtssitze verbleiben.
(2) Die Befugniß der bestehenden Wechselnotare wird aufrecht erhalten. Ebenso wird an der Stellung des Börsenotars in Triest und an den für die Amtsführung desselben bestehenden besonderen Vorschriften durch dieses Gesetz nichts geändert.
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