Art. 3
Art. 3 — NO
Art. 3 — NO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Inkrafttretungsdatum
01. August 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40015642
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits ernannten Notare werden in ihrer Anstellung durch diese Notariatsordnung nicht berührt.
(2) Die im §. 8 dieser Notariatsordnung gegebene Bestimmung gilt auch für die im Königreiche Dalmatien bereits ernannten Notare.
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