(1) Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits ernannten Notare werden in ihrer Anstellung durch diese Notariatsordnung nicht berührt.
(2) Die im §. 8 dieser Notariatsordnung gegebene Bestimmung gilt auch für die im Königreiche Dalmatien bereits ernannten Notare.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
§ 68
… 69b Abs. 4a geregelten Fall. Der Notariatsakt kann nur dann elektronisch errichtet werden, wenn alle Personen, die ihn zu unterfertigen haben, elektronische Signaturen (Art. 3 Z 10 eIDAS-VO) verwenden. Kann eine Partei oder ein Zeuge nicht schreiben, so müssen sie bei der Fertigung auf Papier ihr Handzeichen beifügen…
§ 36b
…1 Z 22 BWG) verfügen, und Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner mit Sitz im Inland, sowie 2. Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen, und Notare…
§ 13
…will, zur Genehmigung vorzulegen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der Notar verpflichtet, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie…
§ 79 Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sowie der Echtheit der Schrift
…1 Z 2 ist in diesen Fällen nicht erforderlich. (3) Die Zuordnung einer elektronischen Signatur zu einer bestimmten Person ist durch ein geeignetes Zertifikat (Art. 3 Z 14 eIDAS-VO) nachzuweisen. (4) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 benimmt der Beglaubigung nicht deren Kraft als…