BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnungArt. 2

Art. 2

(1) Mit dem bezeichneten Tage treten alle Gesetze und Verordnungen, welche Gegenstände dieser Notariatsordnung betreffen, soweit sie durch dieselbe geregelt sind, außer Kraft, wie insbesondere: die Notariatsordnung vom 21. Mai 1855, Nr. 94 des R. G. Bl., und vom 7. Februar 1858, Nr. 23 des R. G. Bl., und das für das Königreich Dalmatien am 15. Mai 1827 erlassene Regolamento provvisorio per i notaj.

(2) In dem Königreiche Dalmatien jedoch haben in Ansehung der Höhe der von den Notaren zu leistenden Caution die derzeit geltenden Bestimmungen (Artikel VII des Circolare del Trib. d`Appello vom 23. Juli 1840) auch fernerhin statt der im §. 22 dieser Notariatsordnung enthaltenen Bestimmungen zu gelten.

(3) Die bestehenden Vorschriften, betreffend die Verwendung der Notare als Gerichtscommissäre, wie insbesondere das 13. Hauptstück der Notariatsordnung vom 21. Mai 1855, beziehungsweise vom 7. Februar 1858, und die §§. 27-30 des denselben beigegebenen Gebührentarifes, dann die Verordnung vom 7. Mai 1860, Nr. 120 R. G. Bl., werden vorläufig bis zur künftigen Regelung dieses Gebietes der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe in Kraft erhalten, daß die Verletzung der dem Notare als Gerichtscommissär auferlegten Pflichten gleichfalls nach den Bestimmungen des X. Hauptstückes des Gesetzes zu ahnden ist, und daß die von dem Notare erlegte Caution auch für die Ersatzansprüche und Zahlungen zu haften hat, welche gegen den Notar aus seiner Amtsführung als Gerichtscommissär entspringen.

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