BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnungArt. 17 § 8

Art. 17 § 8(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 6, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 2 Abs. 3 Z 1 RAO (Art. I) und § 6 Abs. 3 Z 3 NO (Art. II) sind erst auf universitäre Ausbildungen, mit denen ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde, anzuwenden, wenn diese nach dem 31. August 2009 begonnen wurden.

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