BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnungArt. 13 § 5

Art. 13 § 5(Anm.: aus BGBl. I Nr. 164/2005, zu § 6, RGBl. Nr. 75/1871)

Zeiten nach § 6 Abs. 3 Z 2 NO in der Fassung des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag des Notariatskandidaten auch dann anzurechnen, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung verbracht worden sind.

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