(1) Die Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen bestimmt insbesondere die strategischen Ziele und angemessenen Politik- und Regulierungsmaßnahmen, mit denen ein hohes Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen im Bundesgebiet erreicht und aufrecht erhalten werden soll.
(2) Der Bundeskanzler teilt die Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen der Europäischen Kommission innerhalb von drei Monaten nach ihrer Festlegung mit. Elemente der Strategie, die die nationale Sicherheit berühren, sind nicht mitzuteilen.
Rückverweise
NISG · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz
§ 4 Aufgaben des Bundeskanzlers
…1) Dem Bundeskanzler kommen folgende strategische Aufgaben zu: 1. Koordination der Erstellung einer Strategie (§ 8) und eines jährlichen Berichts zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen; 2. Vertretung von Österreich in der Kooperationsgruppe sowie in anderen EU-weiten und internationalen Gremien…