§ 27 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft bis 30. September 2026
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NISG
Gliederung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 27 Personenbezogene Bezeichnungen
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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