§ 24 Cyberkrise
In Kraft bis 30. September 2026
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NISG
Gliederung
6. Abschnitt Strukturen und Aufgaben im Falle der Cyberkrise
§ 24 Cyberkrise
Die Entscheidung über das Vorliegen einer Cyberkrise erfolgt durch den Bundesminister für Inneres.
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