NISG 2026
Gliederung
6. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 49 Verweisungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit nichts anderes angeordnet wird.
§ 49 NISG 2026 · NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
…§ 49. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit nichts anderes angeordnet wird.…
Rückverweise