(1) Gegen Bescheide der Cybersicherheitsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder erhoben werden.
§ 41 NISG 2026 · NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
§ 41 Beschwerdeverfahren
…§ 41. (1) Gegen Bescheide der Cybersicherheitsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und wegen Verletzung…
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