NISG 2026
Gliederung
3. Hauptstück Wesentliche und wichtige Einrichtungen und Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen
3. Abschnitt Informationsaustausch
§ 37 Freiwillige Meldung relevanter Informationen
(1) Einrichtungen der Sektoren nachAnlage 1 und 2können unabhängig von ihrer Berichtspflicht gemäß § 34 freiwillig Cybersicherheitsvorfälle, Cyberbedrohungen und Beinahe-Cybersicherheitsvorfälle an das für sie zuständige sektorale CSIRT, in Ermangelung eines solchen an das nationale CSIRT, melden, das die Meldungen zusammenfasst und an die Cybersicherheitsbehörde weiterleitet.
(2) Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, können ebenfalls auf freiwilliger Basis Cybersicherheitsvorfälle, Cyberbedrohungen und Beinahe-Cybersicherheitsvorfälle an das nationale CSIRT melden, das die Meldungen zusammenfasst und an die Cybersicherheitsbehörde weiterleitet.
(3) Eine freiwillige Meldung muss weder die Identität der Einrichtung noch Informationen, die auf diese schließen lassen, beinhalten.
§ 37 NISG 2026 · NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
§ 37 Freiwillige Meldung relevanter Informationen
…§ 37. (1) Einrichtungen der Sektoren nach Anlage 1 und 2 können unabhängig von ihrer Berichtspflicht gemäß § 34 freiwillig Cybersicherheitsvorfälle, Cyberbedrohungen und Beinahe-Cybersicherheitsvorfälle an das für sie zuständige sektorale CSIRT, in Ermangelung…
§ 4 Aufgaben der Cybersicherheitsbehörde
…von Lagebildern und zusätzlich relevanter Informationen gemäß den §§ 12 bis 14; 4. Erstellung, Analyse und Weitergabe von zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen relevanten Informationen zur Vorbeugung von Cybersicherheitsvorfällen; 5. Ausübung der Funktion der nationalen Behörde für das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes gemäß § 16…
§ 8 Zweck und Aufgaben der Computer-Notfallteams
…§ 8. (1) Computer-Notfallteams (CSIRTs) im Sinne dieses Bundesgesetzes haben zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. die Überwachung und die Analyse von Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Cybersicherheitsvorfällen auf nationaler Ebene und gegebenenfalls die Unterstützung betroffener wesentlicher und…
§ 18 Meldeanalysesystem
…§ 18. (1) Für die Analyse von Meldungen über Risiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfälle gemäß den §§ 34 und 37 sowie von Erkenntnissen, die gemäß § 17 gewonnen wurden, hat die Cybersicherheitsbehörde IKT Lösungen zu betreiben und dem Bundesminister für Inneres, dem Bundeskanzler und…
§ 8a GTelG 2012 · GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012
§ 8a Cybersicherheit und -resilienz im Gesundheitswesen
…Wahrnehmung dieser Aufgabe des Austrian HealthCERT eines Dienstleisters bedienen. (2) Das Austrian HealthCERT hat die Aufgaben eines sektorspezifischen Computer-Notfallteams gemäß § 8 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG 2026), BGBl. I Nr. 94/2025, für den Sektor Gesundheitswesen gemäß § 2 Z 5 NISG 2026 wahrzunehmen und dabei die…
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