NISG 2026
Gliederung
2. Hauptstück Strukturen und Aufgaben
6. Abschnitt Zusammenarbeit auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene
§ 21 Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde
(1) Die Cybersicherheitsbehörde und die Datenschutzbehörde, unbeschadet ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben nach der DSGVO und dem DSG, haben bei der Bearbeitung und der Anordnung von Abwehr- und Abhilfemaßnahmen von Cybersicherheitsvorfällen, die zur Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Z 12 DSGVO und § 36 Abs. 2 Z 1 DSG führen, zusammenzuarbeiten und tauschen die hierzu erforderlichen Informationen aus. Die Cybersicherheitsbehörde gewährt der Datenschutzbehörde zu diesem Zweck Zugang zum Register gemäß § 29.
(2) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Verstoß einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung gegen die in den §§ 32 und 34 festgelegten Verpflichtungen eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zur Folge hat, die gemäß Art. 33 DSGVO zu melden ist, hat die Cybersicherheitsbehörde unverzüglich, möglichst innerhalb von 72 Stunden, die Datenschutzbehörde zu unterrichten. Betrifft die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat die Cybersicherheitsbehörde ebenfalls die Datenschutzbehörde zu unterrichten.
(3) Verhängt die Datenschutzbehörde gegen eine wesentliche oder wichtige Einrichtung aufgrund eines Cybersicherheitsvorfalles, der zur Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Z 12 DSGVO geführt hat, gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. i DSGVO eine Geldbuße, hat sie über diesen Umstand die Cybersicherheitsbehörde zu informieren und ihr eine Ausfertigung des Straferkenntnisses zu übersenden. Ebenso hat sie die Cybersicherheitsbehörde über den Umstand der Einstellung eines Verfahrens gemäß diesem Absatz zu informieren. Für den Fall, dass die Verwaltungsübertretung bereits von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verfolgt wird, hat die Cybersicherheitsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde über diesen Umstand zu informieren.
§ 21 NISG 2026 · NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
§ 21 Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde
…§ 21. (1) Die Cybersicherheitsbehörde und die Datenschutzbehörde, unbeschadet ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben nach der DSGVO und dem DSG, haben bei der Bearbeitung und der Anordnung von…
§ 4 Aufgaben der Cybersicherheitsbehörde
…eingelangten Meldungen gemäß den §§ 34 und 37 einschließlich der gemäß § 34 Abs. 9 übermittelten Informationen, Meldungen gemäß § 21 Abs. 2, Informationen gemäß § 39 Abs. 9 sowie die Höhe der gemäß § 8 Abs. 6 ersetzten Aufwendungen dem…
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