NISG 2026
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Gegenstand und Ziel des Gesetzes
Mit diesem Bundesgesetz werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes Cybersicherheitsniveau, insbesondere von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen in den Sektoren
1. Energie,
2. Verkehr,
3. Bankwesen,
4. Finanzmarktinfrastrukturen,
5. Gesundheitswesen,
6. Trinkwasser,
7. Abwasser,
8. Digitale Infrastruktur,
9. Verwaltung von IKT Diensten (Business-to-Business),
10. Öffentliche Verwaltung,
11. Weltraum,
12. Post- und Kurierdienste,
13. Abfallbewirtschaftung,
14. Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen,
15. Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln,
16. Verarbeitendes Gewerbe und Herstellung von Waren,
17. Anbieter digitaler Dienste sowie
18. Forschung,
und den zugehörigen Teilsektoren nach den Anlagen 1 und 2 erreicht werden soll.
§ 2 NISG 2026 · NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
§ 2 Gegenstand und Ziel des Gesetzes
…von Lebensmitteln, 16. Verarbeitendes Gewerbe und Herstellung von Waren, 17. Anbieter digitaler Dienste sowie 18. Forschung, und den zugehörigen Teilsektoren nach den Anlagen 1 und 2 erreicht werden soll.…
§ 51 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten § 1 und § 46 Abs. 2 in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, außer Kraft. (2) Nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten…
§ 6 Nationales Koordinierungszentrum für Cybersicherheit
…Reduktion von Risiken; 7. die regelmäßige Veranstaltung von und Mitwirkung an Cybersicherheitsübungen; 8. die Durchführung und Unterstützung von Risikobewertungen, insbesondere in den in § 2 genannten Sektoren und bei EU weit koordinierten Risikobewertungen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den maßgeblichen Interessenträgern; 9. die Durchführung von Analysen über Informations- und Kommunikationstechnik und themenspezifische Bewertung der…
§ 8 Zweck und Aufgaben der Computer-Notfallteams
…Überwachung und die Analyse von Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Cybersicherheitsvorfällen auf nationaler Ebene und gegebenenfalls die Unterstützung betroffener wesentlicher und wichtiger Einrichtungen hinsichtlich der Überwachung ihrer Netz- und Informationssysteme in Echtzeit oder nahezu in Echtzeit; 2. die Ausgabe von Frühwarnungen und Alarmmeldungen sowie die Bekanntmachung und die Weitergabe von Informationen über Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Cybersicherheitsvorfälle an wesentliche und wichtige Einrichtungen sowie…
§ 8a GTelG 2012 · GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012
§ 8a Cybersicherheit und -resilienz im Gesundheitswesen
…Wahrnehmung dieser Aufgabe des Austrian HealthCERT eines Dienstleisters bedienen. (2) Das Austrian HealthCERT hat die Aufgaben eines sektorspezifischen Computer-Notfallteams gemäß § 8 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG 2026), BGBl. I Nr. 94/2025, für den Sektor Gesundheitswesen gemäß § 2 Z 5 NISG 2026 wahrzunehmen und dabei die…
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