NISG 2026
Gliederung
(1) Die Cybersicherheitsbehörde kann für die Organisation des IKDOK und zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 13 Abs. 1 eine IKT Lösung betreiben. Im Falle des Betriebs einer solchen ist diese dem Bundesminister für Inneres, dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten bereitzustellen.
(2) Für die IKTLösung gemäß Abs. 1 sind die Cybersicherheitsbehörde, der Bundesminister für Inneres, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sowie § 47 DSG.
(3) Macht eine betroffene Person ihre Rechte gemäß den Bestimmungen des Kapitels III DSGVO oder den §§ 42 bis 45 DSG geltend, so haben die gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortlichen dies einander unverzüglich mitzuteilen. Jeder der gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortlichen hat bezüglich der von ihm erhobenen und verarbeiteten Daten die Pflichten in Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen selbstständig wahrzunehmen.
§ 19 NISG 2026 · NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
§ 19 IKDOK Plattform
…§ 19. (1) Die Cybersicherheitsbehörde kann für die Organisation des IKDOK und zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 13 Abs. 1 eine IKT Lösung betreiben…
§ 4 Aufgaben der Cybersicherheitsbehörde
…§ 34, 37 sowie 8 Abs. 1 Z 7; 15. Betrieb von IKT Lösungen gemäß den §§ 17, 18 und 19. (2) Angelegenheiten, die unter die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. …
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