NISG 2026
Gliederung
2. Hauptstück Strukturen und Aufgaben
4. Abschnitt Nationale Koordinierung
§ 14 Operative Koordinierungsstruktur (OpKoord)
(1) Zur Erörterung eines gesamtheitlichen Lagebildes wird eine Operative Koordinierungsstruktur („OpKoord“) eingerichtet. Diese setzt sich aus dem IKDOK und den CSIRTs zusammen.
(2) Die OpKoord kann um Vertreter von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen sowie sonstigen Einrichtungen erweitert werden, wenn deren Wirkungsbereich von einem Cybersicherheitsvorfall, einer Cyberbedrohung oder einem Beinahe-Vorfall betroffen ist („erweiterte OpKoord“).
(3) Alle Teilnehmer der OpKoord sind, soweit es sich nicht um die im IKDOK vertretenen Einrichtungen handelt, über die ihnen aufgrund der Teilnahme bekanntgewordenen Informationen zur Geheimhaltung verpflichtet, sofern dies für eine Sitzung oder einzelne Umstände nicht anders beschlossen wurde.
(4) Die Teilnehmer des IKDOK können einvernehmlich nähere Regelungen über das Zusammenwirken der Teilnehmer des IKDOK und der OpKoord, insbesondere über die Einberufung von Sitzungen und die Zusammensetzung, in einer Geschäftsordnung treffen.
(5) Die an der OpKoord teilnehmenden Einrichtungen dürfen die zum Zweck der Organisation der OpKoord und die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
§ 14 NISG 2026 · NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
§ 14 Operative Koordinierungsstruktur (OpKoord)
…§ 14. (1) Zur Erörterung eines gesamtheitlichen Lagebildes wird eine Operative Koordinierungsstruktur („OpKoord“) eingerichtet. Diese setzt sich aus dem IKDOK und den CSIRTs zusammen. (2…
§ 4 Aufgaben der Cybersicherheitsbehörde
…der Österreichischen Strategie für Cybersicherheit (ÖSCS) gemäß § 15; 2. Leitung der Koordinierungsstrukturen (CSS, IKDOK und OpKoord) gemäß den §§ 12 bis 14; 3. Regelmäßige Erstellung und Weiterleitung von Lagebildern und zusätzlich relevanter Informationen gemäß den §§ 12 bis 14; 4. Erstellung, Analyse und Weitergabe von…
§ 16 Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes
…Fall eines Cybersicherheitsvorfalls großen Ausmaßes eingesetzt werden können, zu ermitteln. Dabei hat sie das Lagebild, welches im Rahmen der Koordinierungsstrukturen (§§ 13 und 14) erstellt und aktualisiert wird, zu berücksichtigen. (3) Die Cybersicherheitsbehörde hat einen nationalen Plan für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes zu verabschieden und diesen der…
§ 43 Datenübermittlung
…ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten 1. einander für Zwecke der ihnen nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben, 2. den Mitgliedern der OpKoord (§ 14) für Zwecke der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben, 3. an militärische Behörden für Zwecke der militärischen Landesverteidigung gemäß Art. 79 Abs. 1…
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