NISG 2026
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verfassungsbestimmung
Rückverweise
(Verfassungsbestimmung)(1) Die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz (B VG), BGBl. Nr. 1/1930, etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, übt die Cybersicherheitsbehörde ihre Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch gegenüber den in Art. 19 B VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.
§ 1 NISG 2026 · NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
§ 1 Verfassungsbestimmung
…§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das…
§ 51 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten § 1 und § 46 Abs. 2 in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, außer Kraft. (2) Nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten…