Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Oktober 2022 und endet mit Überleitung in das EU ETS II mit 31. Dezember 2026 oder mit 31. Dezember 2027, sofern in Einklang mit § 37 Abs. 6 EZG 2011 die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten um ein Jahr verschoben wird. Er wird in zwei Phasen unterteilt:
1. Einführungsphase ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024
2. Überführungsphase ab dem 1. Jänner 2025
NEHG-DV · NEHG-Durchführungsverordnung
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
…jeweils geltenden Fassung. Die Verordnung ist in Abschnitte gegliedert, wobei sich einzelne Abschnitte nur auf Regelungsinhalte beziehen, die in der jeweiligen Handelsphase gemäß § 9 NEHG 2022 zur Anwendung gelangen.…
§ 3 Zugangsdaten, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen
…über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS) Zugangsdaten, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen § 3. (1) Anträge, Meldungen, Berichte, Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 9 NEHG 2022 und die Abgabe von Zertifikaten nach dem NEHG 2022 sind über NEIS einzubringen. (2) USP ist Authentifizierungsprovider für den Zugang zu NEIS. (3) Die…
§ 29 In- und Außerkrafttreten
…Jänner 2025 endgültig erledigte Rechtsverhältnisse bleiben unberührt. (3) Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf der Überführungsphase gemäß § 9 NEHG 2022 ereignen oder in keinem Zusammenhang mit der Einführungsphase oder der Überführungsphase stehen.…
§ 16 Befreiung für diplomatische und konsularische Zwecke
…für das Kalenderjahr 2024 beträgt die jährliche Pauschale 96 Euro und ab dem Kalenderjahr 2025 bis zum Ende der Überführungsphase gemäß § 9 NEHG 2022 beträgt die jährliche Pauschale 120 Euro. Bei monatlicher Inanspruchnahme berechnet sich die Höhe der Pauschalierung aliquot aus der jährlichen Pauschale. (2) Die Bestimmungen des…
NEHG-EU-ETS BV · NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
§ 24 In- und Außerkrafttreten
…Jänner 2025 rechtskräftig erledigte Verfahren bleiben unberührt. (3) Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf der Überführungsphase gemäß § 9 NEHG 2022 ereignen oder in keinem Zusammenhang mit der Einführungsphase oder der Überführungsphase stehen.…
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