Unabhängige Prüfeinrichtungen für die Prüfung von Meldungen gemäß § 6 bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, sind sinngemäß für die Prüfung gemäß § 6 Abs. 3 die Akkreditierung sowie die Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.
Rückverweise
NEHG-EU-ETS BV 2022 · NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022
§ 10 Verwendungsbestätigung
…den Inhaber einer Anlage die Emissionsmeldungen gemäß § 9 EZG 2011, zu denen ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung (§ 8 NEHG 2022) vorliegt und keine begründeten Zweifel im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 erhoben wurden, gemeinsam mit der Verwendungsbestätigung gemäß Abs…