Unabhängige Prüfeinrichtungen für die Prüfung von Meldungen gemäß § 6 bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, sind sinngemäß für die Prüfung gemäß § 6 Abs. 3 die Akkreditierung sowie die Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.
NEHG-DV · NEHG-Durchführungsverordnung
§ 4 Teilnehmer
… 17, 3. registrierte Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß den §§ 5, 13 und 26 und 4. ab der Überführungsphase die unabhängigen Prüfeinrichtungen gemäß § 8 NEHG 2022. (2) Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern nach Abs. 1 Z 1 bis 3, insbesondere durch Tod oder Liquidation, ist § 19…
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