§ 21 Bagatellschwelle
In Kraft seit 01. April 2022
Up-to-date
Handelsteilnehmer, die in einem Kalenderjahr weniger als eine Tonne Treibhausgasemissionen in Verkehr bringen, sind für dieses Kalenderjahr von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
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