§ 19
In Kraft seit 06. Juni 2024
Up-to-date
Die Überführungsphase wird bis zum 31. Dezember jenes Jahres fortgesetzt, das vor dem Jahr liegt, für welches Emissionszertifikate gemäß dem 8. Abschnitt EZG 2011 abgegeben werden müssen. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung den in § 10 für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Überführungsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
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