(1) In der Einführungsphase kommen eine vereinfachte Registrierung und Emissionsüberwachung zur Anwendung. In dieser Phase ist abweichend von § 4 Abs. 3 kein Überwachungsplan beizulegen. Darüber hinaus liegt jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 vor, wenn für den Handelsteilnehmer die erforderliche Registrierung bis 1. Februar 2023 erfolgt.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 hat die zuständige Behörde für jene Handelsteilnehmer, die bereits vor dem 1. Oktober 2022 als Abgabenschuldner einer Energieabgabe erfasst sind, automationsunterstützt die Registrierung vorzunehmen („Initialbefüllung“) und einen Registrierungsbescheid zu erlassen. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Dabei sind jene Daten zu verwenden, die für die Erhebung der Energieabgaben erfasst werden. Diese sind der zuständigen Behörde automationsunterstützt und kostenfrei durch die Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Z 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zur Verfügung zu stellen. Stellt sich heraus, dass die übernommenen Daten unrichtig sind, hat der Handelsteilnehmer dies der zuständigen Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Entrichtet
– der Netzbetreiber als Haftender gemäß § 4 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz anstelle eines Handelsteilnehmers die Erdgasabgabe oder
– der inländische Empfänger als Haftender gemäß § 4 Abs. 2 Kohleabgabegesetz anstelle eines Handelsteilnehmer die Kohleabgabe,
gilt er in der Einführungsphase gemäß § 9 Z 1 abweichend von § 3 Abs. 1 Z 4 anstelle des Steuerschuldners als Handelsteilnehmer.
(4) Netzbetreiber als Haftende gemäß § 4 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz, die in der Einführungsphase Handelsteilnehmer sind, müssen den Lieferern von Erdgas bis spätestens 15. August 2024 mitteilen, dass mit dem Beginn der Überführungsphase am 1. Jänner 2025 die Netzbetreiber nicht mehr anstelle der Lieferer des Erdgases als Handelsteilnehmer gelten.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die automationsunterstützte Übermittlung der Daten und die Initialbefüllung durch Verordnung näher zu regeln.
NEHG-DV 2022 · NEHG-Durchführungsverordnung 2022
§ 11 Vereinfachte Registrierung
…1) Ein Antrag auf Registrierung gemäß § 5 in Verbindung mit § 13 NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über NEIS einzubringen. Der Antragsteller kann zusätzlich zu den Angaben gemäß § 4 Abs. 2 NEHG 2022 folgende Daten…
§ 12 Initialbefüllung
…oder zu berichtigen. (4) Handelsteilnehmer, die bis zum 1. November 2022 keinen Registrierungsbescheid erhalten haben, sind dazu verpflichtet, die vereinfachte Registrierung gemäß § 13 Abs. 1 NEHG 2022 zu beantragen. (5) Wird ein Handelsteilnehmer nicht im Rahmen der automationsunterstützen Registrierung gemäß Abs. 2 erfasst, weil seine Energieabgaben durch ein beherrschendes Unternehmen erklärt…
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