§ 11 Abgabe nationaler Emissionszertifikate
In Kraft seit 01. April 2022
Up-to-date
Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 31. Juli bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 6 geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen.
NEHG-DV · NEHG-Durchführungsverordnung
§ 21 Emissionsbericht und Überleitungsrechnung
…erfasste Menge der Treibhausgasemissionen im Treibhausgasemissionsbericht gemäß § 6 NEHG 2022 über und stellt damit die Menge an abzugebenden Zertifikaten gemäß § 11 NEHG 2022 fest. (4) Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen sind für die Feststellung der Menge der abzugebenden Zertifikate gemäß NEHG 2022 aufzurunden.…
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