Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung betreffenden Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit diesen Geschäften darf eine Darlehens- oder Kreditgewährung der Oesterreichischen Nationalbank im Sinne des Artikels 123 AEUV (§ 41 Abs. 1) nicht verbunden sein. Die Oesterreichische Nationalbank kann auch andere Geschäfte kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung durchführen und als Fiskalagent für die in § 41 Abs. 1 erster Satz bezeichneten Stellen tätig werden; § 41 Abs. 1 findet auch auf diese Geschäfte Anwendung.
Rückverweise
NBG · Nationalbankgesetz 1984
Art. 16 § 89 Inkrafttretensbestimmung
… I Nr. 60/1998 treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen. (3) § 1, §…