Der Präsident und der Vizepräsident erhalten für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben im Einklang stehende Vergütung, die von der Generalversammlung festzusetzen ist. Die übrigen Mitglieder des Generalrates versehen ihr Amt unentgeltlich. Für die in Ausübung ihres Amtes erwachsenden Reisekosten ist ihnen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Rückverweise
NBG · Nationalbankgesetz 1984
Art. 16 § 89 Inkrafttretensbestimmung
… I Nr. 60/1998 treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen. (3) § 1, § 2, § 3…