Art. 4 § 20
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Art. 4 § 20 — NBG
(1) Dem Generalrat obliegt die Überwachung jener Geschäfte, die nicht in den Aufgabenbereich des ESZB fallen.
(2) Der Generalrat hat das Direktorium in Angelegenheiten der Geschäftsführung und der Währungspolitik zu beraten. Diese gemeinsamen Sitzungen des Generalrates und des Direktoriums haben mindestens einmal im Vierteljahr stattzufinden.
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