Art. 16 § 84 Andere Rechtsvorschriften und sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 03. Mai 1998
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Art. 16 § 84 Andere Rechtsvorschriften und sprachliche Gleichbehandlung — NBG
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Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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