Art. 15 § 82c
In Kraft seit 14. Januar 2015
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Wer einem Auskunftsverlangen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 44b Abs. 2 nicht oder nicht vollständig nachkommt oder wer im Zusammenhang mit einem solchen Auskunftsverlangen wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.
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