(1) Verstöße gegen die in § 44 Abs. 1 normierten Verpflichtungen werden von der EZB oder den von ihr ermächtigten Stellen entsprechend den hiefür erlassenen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften geahndet.
(2) Wer den auf § 44 Abs. 2 gegründeten Aufforderungen der Oesterreichischen Nationalbank nicht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht nach Abs. 1 zu ahnden ist oder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro bestraft.
Rückverweise
NBG · Nationalbankgesetz 1984
Art. 15 § 82
(1) Verstöße gegen die in § 44 Abs. 1 normierten Verpflichtungen werden von der EZB oder den von ihr ermächtigten Stellen entsprechend den hiefür erlassenen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften geahndet. (2) Wer den auf § 44 Abs. 2 gegründeten Aufforderungen der Oesterreichischen Nationalbank nicht…
Art. 16 § 89 Inkrafttretensbestimmung
… I Nr. 60/1998 treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen. (3) § 1, §…